Brigerbärger Trachtuverein

c/o Arnold Marceline

Lowinerstrasse 60

CH-3911 Ried-Brig

Statuten

I. Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Brigerbärger Trachtuverein" besteht mit Sitz des jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne der Art. 60-70 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2

Der Verein ist der Schweizerischen Vereinigung angeschlossen. Derselbe bezweckt die Erhaltung, Pflege und Erneuerung der echten Volkstracht, des Volksliedes und der Volksbräuche.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

 

Art. 4

Jedes neueintretende Mitglied, das noch nicht im Besitze einer Tracht ist, verpflichtet sich, dieselbe innert Jahresfrist anzuschaffen. Um in der Tracht Einheitlichkeit zu erzielen, haben neueintretende Mitglieder vor Anschaffung derselben beim Vorstand die nötigen Anweisungen einzuholen. Derselbe kann gegebenenfalls auch eine zuständige Person mit dieser Beratung betreuen.

 

Art. 5

Die Passivmitgliedschaft wir jenen Personen zuerkannt, die jeweils einen Beitrag an den Verein entrichten, der von der Generalversammlung festgesetzt wird.

 

Art. 6

Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

 

Art. 7

Ehren- und Passivmitglieder haben in Vereinsangelegenheiten nur beratende Stimme.

 

Art. 8

Mitglieder, die Unfrieden stiften oder sich zum Schaden oder zur Unehre des Vereins betragen, oder die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.

 

Art. 9

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Art. 10

Es steht den Mitgliedern jederzeit frei, aus dem Verein nach einer schriftlichen Kündigung mit dreimonatiger Frist auszutreten. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Der laufende Jahresbeitrag ist noch voll zu entrichten.

III. Organisatin und Verwaltung

Art. 11

Die leitenden Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Generalversammlung
  • Die Prüfungsstelle

 

Art. 12

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

 

Art. 13

Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung sind

  • Appel
  • Protokoll
  • Bericht der Präsidentin
  • Kassabericht
  • Wahl des Vorstandes
  • Besprechung des Jahresprogrammes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Verschiedenes

 

Art. 14

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet immer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 15

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, eine Funktion als Vorstandsmitglied für eine Amtsdauer von 4 Jahren anzunehmen, sofern es gewählt wird.

IV. Vereinsvermögen

Art. 16

Die Vereinskasse wird unterhalten durch:

  • Jahresbeiträge
  • Beiträge für spezielle Anlässe
  • Zinsen
  • Gaben

V. Allgemeine Bestimmungen

Art. 17

Statutenänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

 

Art. 18

Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Barvermögen bei der Walliser Kantonalbank in Brig zinstragend zu hinterlegen, bis ein neuer Verein mit denselben Satzungen gegründet wird. Wird eine Neugründung innert der Frist von 10 Jahren ab Auflösungsdatum des bestehenden Vereins nicht stattfinden, fällt das Vermögen der Kirche Ried-Brig zu.

 

Art. 19

Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. Februar 2017 durchberaten und angenommen worden, um sofort in Kraft zu treten.

 

Die Präsidentin:                       Die Aktuarin:

Andrea Eggel                         Silvia Vitellaro